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VERWAHRUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Verkäufer beauftragt die Gesellschaft sprl Organi-Ventes, welche diesen Auftrag annimmt, unwiderruflich die im Verwahrungsschein aufgeführten Gegenstände öffentlich zu versteigern und den Zuschlagspreis einzunehmen.
  2. Die der Gesellschaft sprl Organi-Ventes geschuldete Provision wird von den Parteien gemeinsam auf 15% des Zuschlagpreises zuzüglich einer Pauschale von 5 € pro Los für Verwaltungs- und Versicherungskosten festgelegt; die 5 € werden auch geschuldet, wenn sich kein Käufer für das Los findet. Der Verkäufer gestattet sprl Organi-Ventes ausdrücklich diese Provision (ebenso gegebenenfalls das Folgrecht) vom Zuschlagspreis einzubehalten. Es finden keine Versteigerungen für weniger als 10 € statt: in diesem Fall werden die Lose als wertlos betrachtet. Zugeschlagene Lose ohne Wert werden vom Verkäufer nicht abgeholt.
  3. Alle Schätzungen in Bezug auf den voraussichtlichen Verkaufspreis, die mündlich oder schriftlich in den Verwahrungsscheinen, den Auktionskatalogen oder in jedweden anderen Unterlagen mitgeteilt werden, sind unverbindlich und stellen in keiner Weise einen garantierten Mindestpreis dar.

    Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes kann in keinem Fall für Zuschlagspreise, die niedriger als ihre Schätzungen sind, haftbar gemacht werden.
  4. Der Verkäufer kann in Abstimmung mit einem Beauftragten von sprl Organi-Ventes einen Mindestzuschlagspreis für ein Los festlegen. In diesem Fall wird der Mindestpreis in die Spalte des Scheins eingetragen und jeder Eintrag wird von einem Verantwortlichen von sprl Organi-Ventes abgezeichnet. Der Vorbehaltspreis darf nicht über dem geschätzten Mindestwert des Gegenstands und nicht unter 150 € liegen. Wird dieser Mindestzuschlagspeis nicht erreicht, so wird der Gegenstand von der Versteigerung zurückgezogen.
  5. Der Verkäufer sieht davon ab, die für die Versteigerung registrierten Gegenstände zurückerhalten zu wollen und selbst oder über eine zwischengeschaltete Person auf seine eigenen Gegenstände zu bieten.
  6. Der Verkäufer trägt die alleinige Verantwortung für Fehler und Mängel an seinen abgegebenen Gegenständen und versichert sprl Organi-Ventes, dass er der Alleineigentümer dieser Gegenstände ist und allein sämtliche Verkaufsrechte inne hat; ebenso versichert der Verkäufer, dass die Angaben auf der Vorderleite des Verwahrungsscheins vollkommen richtig sind und erklärt ausdrücklich, dass er dafür allein verantwortlich ist.
  7. Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes kann, ohne zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet zu sein, den Verkauf von Gegenständen vollständig oder teilweise auf eine spätere Versteigerung verschieben oder sogar die Gegenstände endgültig von der Versteigerung zurückziehen, ohne dass ihr gegenüber eine Entschädigungsforderung geltend gemacht werden kann.
  8. Umstände wie Krieg, Erdbeben, Überschwemmungen oder Brände gelten als Fälle höherer Gewalt, wenn sie die Vertragserfüllung unmöglich machen; sprl Organi-Ventes ist nicht gehalten, die Unvorhersehbarkeit und die Unabwendbarkeit des Ereignisses nachzuweisen. Sprl Organi-Ventes informiert den Verkäufer schnellstmöglich über das Eintreten von Umständen höherer Gewalt. Das Eintreten eines Falls von höherer Gewalt gibt sprl Organi-Ventes das Recht, die Vertragserfüllung auszusetzen oder diesen ohne Entschädigungsverpflichtung vollständig oder teilweise zu kündigen.
  9. Im Schadensfall kann der Verkäufer von der Gesellschaft sprl Organi-Ventes, vorausgesetzt ihre Haftung wurde ausgelöst, nur die Reparaturkosten und im Falle eines Untergangs eine Entschädigung, die in keinem Fall den im Schein aufgeführten geschätzten Mindestwert übersteigen kann, fordern. Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes schuldet in keinem Fall einen Betrag, der die ihr von ihrer Versicherungsgesellschaft effektiv ausgezahlte Summe übersteigt.
  10. Sprl Organi-Ventes kann in keinem Fall für die Nichtzahlung eines Käufers haftbar gemacht werden; in einem solchen Fall kann der Käufer sich frühestens 30 Tage nach der Versteigerung auf seine alleinige Verantwortung und gegen Vorlage des Verwahrungsscheins seine vom Käufer nicht abgeholten und nicht bezahlten Gegenstände zurückgeben lassen.
  11. Die von sprl Organi-Ventes geschuldeten Beträge werden dem Verkäufer insoweit, wie der Käufer selbst den Zuschlagspreis und die Kosten beglichen hat, innerhalb des auf die Versteigerung folgenden Monats auf das im Schein angegebene Konto gezahlt.
  12. Der Verkäufer räumt der Gesellschaft Organi-Ventes alle Rechte zum Fotografieren jedweden Gegenstands zu jedwedem Zeitpunkt und nach ihrem freien Ermessen, insbesondere für ihren Katalog, ihre Werbung usw. … ein. Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes kann in ihren Katalogen und in ihrer Werbung die Herkunft der Gegenstände erwähnen. Die Namen der letzten Eigentümer werden nur mit deren Zustimmung erwähnt.
  13. Der Verkäufer verpflichtet sich unwiderruflich sämtliche eventuell anfallenden Folgerechtsabgaben zu begleichen und zwar zur vollständigen Entlastung von sprl Organi-Ventes, des zuständigen Gerichtsvollziehers und des Käufers; der Verkäufer gestattet sprl Organi-Ventes hiermit für diesen Fall vom Zuschlagspreis die eventuellen Folgerechtsabgaben abzuziehen.
  14. Auf jedweden vom Verkäufer aus jedwedem Grund der Gesellschaft Organi-Ventes geschuldeten und nicht fristgerecht bezahlten Betrag fallen automatisch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat an, wobei für jeden angefangenen Monat der volle Betrag geschuldet wird. Zudem wird, unbeschadet der oben genannten Zinsen, allgemein gesagt auf jede vom Verkäufer der Gesellschaft geschuldete und nicht fristgerecht bezahlte Summe automatisch und ohne Mahnung ein Aufschlag von 15 % als Entschädigungspauschale erhoben.
  15. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Abholung (Kleintransporter, Lastwagen) kostenlos, sofern sie von sprl Organi-Ventes durchgeführt wird. Es erfolgt dabei jedoch kein Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf eine andere Person. Eventuell beim Verkäufer anfallende Reinigungskosten und die Nutzungskosten für Lastenaufzüge oder Lifte gehen zu Lasten des Verkäufers und werden ihm in Rechnung gestellt. Die Rücknahme von nicht verkauften Artikeln obliegt jedoch dem Verkäufer; nicht verkaufte Gegenstände sind innerhalb von 5 Werktagen nach der Versteigerung vom Verkäufer zurückzunehmen; nach Ablauf dieser Frist wird eine Aufbewahrungsgebühr von 3 € pro Verspätungstag in Rechnung gestellt.

    Der Verkäufer erhält keinerlei Zahlungen für seine verkauften Gegenstände, solange er seine nicht verkauften Gegenstände nicht zurückgenommen hat.
  16. Für den Vertrag zwischen den Parteien gilt belgisches Recht.
    Sämtliche Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen können, unterliegen der alleinigen Zuständigkeit der Gerichte von Namur oder des Friedensrichter des Gerichtskantons an diesem Ort. Tritt sprl Organi-Ventes als Klägerin auf, behält sie sich das Recht vor, ihre Klage vor andere Gerichte zu bringen.
  17. Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil des mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrags.

    Mit der Unterzeichnung der obigen allgemeinen Bedingungen bestätigt der Verkäufer diese zur Kenntnis genommen zu haben und vorbehaltlos zu akzeptieren, auch wenn sie im Widerspruch zu seinen eigenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen stehen.
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VERWAHRUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Verkäufer beauftragt die Gesellschaft sprl Organi-Ventes, welche diesen Auftrag annimmt, unwiderruflich die im Verwahrungsschein aufgeführten Gegenstände öffentlich zu versteigern und den Zuschlagspreis einzunehmen.
  2. Die der Gesellschaft sprl Organi-Ventes geschuldete Provision wird von den Parteien gemeinsam auf 15% des Zuschlagpreises zuzüglich einer Pauschale von 5 € pro Los für Verwaltungs- und Versicherungskosten festgelegt; die 5 € werden auch geschuldet, wenn sich kein Käufer für das Los findet. Der Verkäufer gestattet sprl Organi-Ventes ausdrücklich diese Provision (ebenso gegebenenfalls das Folgrecht) vom Zuschlagspreis einzubehalten. Es finden keine Versteigerungen für weniger als 10 € statt: in diesem Fall werden die Lose als wertlos betrachtet. Zugeschlagene Lose ohne Wert werden vom Verkäufer nicht abgeholt.
  3. Alle Schätzungen in Bezug auf den voraussichtlichen Verkaufspreis, die mündlich oder schriftlich in den Verwahrungsscheinen, den Auktionskatalogen oder in jedweden anderen Unterlagen mitgeteilt werden, sind unverbindlich und stellen in keiner Weise einen garantierten Mindestpreis dar.

    Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes kann in keinem Fall für Zuschlagspreise, die niedriger als ihre Schätzungen sind, haftbar gemacht werden.
  4. Der Verkäufer kann in Abstimmung mit einem Beauftragten von sprl Organi-Ventes einen Mindestzuschlagspreis für ein Los festlegen. In diesem Fall wird der Mindestpreis in die Spalte des Scheins eingetragen und jeder Eintrag wird von einem Verantwortlichen von sprl Organi-Ventes abgezeichnet. Der Vorbehaltspreis darf nicht über dem geschätzten Mindestwert des Gegenstands und nicht unter 150 € liegen. Wird dieser Mindestzuschlagspeis nicht erreicht, so wird der Gegenstand von der Versteigerung zurückgezogen.
  5. Der Verkäufer sieht davon ab, die für die Versteigerung registrierten Gegenstände zurückerhalten zu wollen und selbst oder über eine zwischengeschaltete Person auf seine eigenen Gegenstände zu bieten.
  6. Der Verkäufer trägt die alleinige Verantwortung für Fehler und Mängel an seinen abgegebenen Gegenständen und versichert sprl Organi-Ventes, dass er der Alleineigentümer dieser Gegenstände ist und allein sämtliche Verkaufsrechte inne hat; ebenso versichert der Verkäufer, dass die Angaben auf der Vorderleite des Verwahrungsscheins vollkommen richtig sind und erklärt ausdrücklich, dass er dafür allein verantwortlich ist.
  7. Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes kann, ohne zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet zu sein, den Verkauf von Gegenständen vollständig oder teilweise auf eine spätere Versteigerung verschieben oder sogar die Gegenstände endgültig von der Versteigerung zurückziehen, ohne dass ihr gegenüber eine Entschädigungsforderung geltend gemacht werden kann.
  8. Umstände wie Krieg, Erdbeben, Überschwemmungen oder Brände gelten als Fälle höherer Gewalt, wenn sie die Vertragserfüllung unmöglich machen; sprl Organi-Ventes ist nicht gehalten, die Unvorhersehbarkeit und die Unabwendbarkeit des Ereignisses nachzuweisen. Sprl Organi-Ventes informiert den Verkäufer schnellstmöglich über das Eintreten von Umständen höherer Gewalt. Das Eintreten eines Falls von höherer Gewalt gibt sprl Organi-Ventes das Recht, die Vertragserfüllung auszusetzen oder diesen ohne Entschädigungsverpflichtung vollständig oder teilweise zu kündigen.
  9. Im Schadensfall kann der Verkäufer von der Gesellschaft sprl Organi-Ventes, vorausgesetzt ihre Haftung wurde ausgelöst, nur die Reparaturkosten und im Falle eines Untergangs eine Entschädigung, die in keinem Fall den im Schein aufgeführten geschätzten Mindestwert übersteigen kann, fordern. Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes schuldet in keinem Fall einen Betrag, der die ihr von ihrer Versicherungsgesellschaft effektiv ausgezahlte Summe übersteigt.
  10. Sprl Organi-Ventes kann in keinem Fall für die Nichtzahlung eines Käufers haftbar gemacht werden; in einem solchen Fall kann der Käufer sich frühestens 30 Tage nach der Versteigerung auf seine alleinige Verantwortung und gegen Vorlage des Verwahrungsscheins seine vom Käufer nicht abgeholten und nicht bezahlten Gegenstände zurückgeben lassen.
  11. Die von sprl Organi-Ventes geschuldeten Beträge werden dem Verkäufer insoweit, wie der Käufer selbst den Zuschlagspreis und die Kosten beglichen hat, innerhalb des auf die Versteigerung folgenden Monats auf das im Schein angegebene Konto gezahlt.
  12. Der Verkäufer räumt der Gesellschaft Organi-Ventes alle Rechte zum Fotografieren jedweden Gegenstands zu jedwedem Zeitpunkt und nach ihrem freien Ermessen, insbesondere für ihren Katalog, ihre Werbung usw. … ein. Die Gesellschaft sprl Organi-Ventes kann in ihren Katalogen und in ihrer Werbung die Herkunft der Gegenstände erwähnen. Die Namen der letzten Eigentümer werden nur mit deren Zustimmung erwähnt.
  13. Der Verkäufer verpflichtet sich unwiderruflich sämtliche eventuell anfallenden Folgerechtsabgaben zu begleichen und zwar zur vollständigen Entlastung von sprl Organi-Ventes, des zuständigen Gerichtsvollziehers und des Käufers; der Verkäufer gestattet sprl Organi-Ventes hiermit für diesen Fall vom Zuschlagspreis die eventuellen Folgerechtsabgaben abzuziehen.
  14. Auf jedweden vom Verkäufer aus jedwedem Grund der Gesellschaft Organi-Ventes geschuldeten und nicht fristgerecht bezahlten Betrag fallen automatisch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat an, wobei für jeden angefangenen Monat der volle Betrag geschuldet wird. Zudem wird, unbeschadet der oben genannten Zinsen, allgemein gesagt auf jede vom Verkäufer der Gesellschaft geschuldete und nicht fristgerecht bezahlte Summe automatisch und ohne Mahnung ein Aufschlag von 15 % als Entschädigungspauschale erhoben.
  15. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Abholung (Kleintransporter, Lastwagen) kostenlos, sofern sie von sprl Organi-Ventes durchgeführt wird. Es erfolgt dabei jedoch kein Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf eine andere Person. Eventuell beim Verkäufer anfallende Reinigungskosten und die Nutzungskosten für Lastenaufzüge oder Lifte gehen zu Lasten des Verkäufers und werden ihm in Rechnung gestellt. Die Rücknahme von nicht verkauften Artikeln obliegt jedoch dem Verkäufer; nicht verkaufte Gegenstände sind innerhalb von 5 Werktagen nach der Versteigerung vom Verkäufer zurückzunehmen; nach Ablauf dieser Frist wird eine Aufbewahrungsgebühr von 3 € pro Verspätungstag in Rechnung gestellt.

    Der Verkäufer erhält keinerlei Zahlungen für seine verkauften Gegenstände, solange er seine nicht verkauften Gegenstände nicht zurückgenommen hat.
  16. Für den Vertrag zwischen den Parteien gilt belgisches Recht.
    Sämtliche Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen können, unterliegen der alleinigen Zuständigkeit der Gerichte von Namur oder des Friedensrichter des Gerichtskantons an diesem Ort. Tritt sprl Organi-Ventes als Klägerin auf, behält sie sich das Recht vor, ihre Klage vor andere Gerichte zu bringen.
  17. Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil des mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrags.

    Mit der Unterzeichnung der obigen allgemeinen Bedingungen bestätigt der Verkäufer diese zur Kenntnis genommen zu haben und vorbehaltlos zu akzeptieren, auch wenn sie im Widerspruch zu seinen eigenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen stehen.

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